AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines
1.1
Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Aitiva GmbH (im Folgenden: der „Verleiher“ oder bei reiner Personalvermittlung der „Personalvermittler“) und dem Auftraggeber (im Folgenden: der „Entleiher“ oder bei reiner Personalvermittlung der „Kunde“) unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
1.2
Der Verleiher ist Arbeitgeber der Mitarbeiter (der besseren Lesbarkeit werden im Folgenden nur die männlichen Bezeichnungen „Mitarbeiter“ und „Leiharbeitnehmer“ verwendet) gemäß den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Leiharbeitnehmer stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Entleiher. Der Entleiher ist ohne Zustimmung des Verleihers nicht berechtigt, vertragliche Vereinbarungen mit dem Leiharbeitnehmer zu treffen.
1.3
Der Entleiher ist verpflichtet, die Leiharbeitnehmer in die Tätigkeit einzuweisen; ihm obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Er hat dafür zu sorgen, dass bei der Arbeit alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten werden. Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen und insbesondere die Regelungen des ArbZG zu beachten. Falls eine längere Beschäftigungsdauer nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde/des Gewerbeaufsichtsamtes möglich ist, hat der Entleiher diese zu erwirken und den Verleiher hierüber zu informieren.
1.4
Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geldangelegenheiten, Wertpapieren, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Die Leiharbeitnehmer des Verleihers sind nicht zum Inkasso der Rechnungen berechtigt; bei Schäden durch Zuwiderhandlungen haftet der Entleiher.
1.5
Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist der Verleiher bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
1.6
Die Leiharbeitnehmer dürfen nur die im Rahmen des zugrundeliegenden Überlassungsvertrages spezifizierten Tätigkeiten ausführen, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
1.7
Eine Überlassung der Leiharbeitnehmer an Dritte ist nicht gestattet. Auf § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG wird hingewiesen.
1.8
Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich – ggf. auch fernmündlich – über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im
Einsatzbetrieb
zu informieren. Sowohl dem Verleiher, als auch dem Entleiher ist es gesetzlich und tarifvertraglich verboten, die Leiharbeitnehmer in einem bestreikten Betrieb einzusetzen; das gilt auch für Leiharbeitnehmer, die vor Beginn des Streiks in dem Betrieb tätig waren.
1.9
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Verleihers liegende und von diesem nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden den Verleiher für die Dauer des Ereignisses von seinen Pflichten zur Überlassung der vertraglich geschuldeten Arbeitskräfte.
1.10
Dauert das Ereignis länger als 6 Wochen oder wird die vom Verleiher zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.
1.11
Die Leistungspflicht des Verleihers ist auf den namentlich konkretisierten Leiharbeitnehmer beschränkt. Ist der Leiharbeitnehmer an der Ausübung seiner Arbeit gehindert ohne dass der Verleiher dies zu vertreten hat (z. B. durch Krankheit oder Unfall), so wird der Verleiher bemüht sein, für die Dauer des Hindernisses eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird er solange von seiner Leistungspflicht freigestellt.
1.12
Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung hat der Entleiher geeignete, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, die den Leiharbeitnehmer hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.
2 Grundsatz der Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer
2.1
Durch die Anwendung der Tarifverträge Zeitarbeit zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. („BAP“) und der DGB-Tarifgemeinschaft wird gemäß § 3, Abs. 1, Nr. 3 und § 9 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom Gleichstellungsgrundsatz (equal pay und equal treatment) abgewichen.
2.2
Der Entleiher prüft für jeden namentlich benannten Leiharbeitnehmer unverzüglich, ob dieser im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG bei ihm oder bei einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Überlassung angestellt war (sog. Drehtürklausel). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AÜG gegeben, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich den Verleiher zu informieren. In diesen Fällen stellt der Entleiher dem Verleiher alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts
vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer
in Textform zur Verfügung. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.
2.3
Der Entleiher prüft für jeden namentlich benannten Mitarbeiter unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG (mindestens 3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der Entleiher den Verleiher darüber unverzüglich informieren. Soweit sich aus der dann ermittelten Überlassungsdauer insgesamt die Verpflichtung zur Gleichstellung gemäß § 8 Abs. 4 AÜG ergibt, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich den Verleiher zu informieren. In diesen Fällen stellt der Entleiher alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer in Textform zur Verfügung. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.
2.4
Um die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG sicherzustellen, prüft der Entleiher für jeden namentlich benannten Leiharbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der Entleiher den Verleiher darüber unverzüglich informieren. Ferner informiert der Entleiher den Verleiher in Textform unverzüglich und vollständig über alle in seinem Unternehmen geltende Regelungen, die eine längere als eine 18-monatige Überlassungshöchstdauer zulassen und die für einen Betrieb, in dem ein Leiharbeitnehmer auf Grundlage des Überlassungsvertrages eingesetzt werden kann, relevant sind. Beide Seiten überwachen die Einhaltung der jeweils gültigen Überlassungshöchstdauer. Hat eine der Parteien berechtigte Zweifel daran, dass die Überlassungshöchstdauer eingehalten wird, ist sie dazu berechtigt, den Einsatz des betreffenden Leiharbeitnehmers sofort zu beenden. Kommt es zu einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus dieser Fristüberschreitung ergeben.
3 Haftung
3.1
Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl eines für die im AÜV benannte Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Leiharbeitnehmers (– nachfolgend „Auswahlhaftung“ genannt –). Sollte im Ausnahmefall die Leistung eines Leiharbeitnehmers nicht den mindestens durchschnittlichen Leistungsanforderungen nach der beruflichen Qualifikation genügen, so kann der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden ohne Berechnung dieser Stunden einen Ersatz verlangen. Der Verleiher haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl der Mitarbeiter.
3.2
Die Haftung vom Verleiher für das Handeln seiner überlassenen Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen. Für eine Verletzung der in 3.1 und/oder in einer Rahmenvereinbarung genannten oder sich kraft
Gesetzes ergebenden Pflicht haftet
der Verleiher nur, wenn der Verleiher, ein gesetzlicher Vertreter des Verleihers oder ein Erfüllungsgehilfe des Verleihers die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Der Verleiher haftet insbesondere nicht für von den überlassenen Leiharbeitnehmern verursachte Schlechtleistung oder Schäden am Eigentum oder Vermögen des Entleihers, es sei denn, es träfe ihn ein Auswahlverschulden. Ein überlassener Leiharbeitnehmer ist kein Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe oder Bevollmächtigter des Verleihers.
3.3
Die Haftung des Verleihers ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verleiher, ein gesetzlicher Vertreter des Verleihers oder ein Erfüllungsgehilfe des Verleihers den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist.
3.4
Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verleiher die Überlassung eines geeigneten Leiharbeitnehmers dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, Epidemien, behördliche Anordnungen – hat der Verleiher auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Umstände berechtigen den Verleiher, die Überlassung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten; der Entleiher kann aufgrund solcher Umstände erst zurücktreten, wenn die Verzögerung bereits länger als zwei Wochen andauert. Hat der Verleiher die Verzögerung hingegen zu vertreten, gelten hinsichtlich eines Rücktritts des Entleihers ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
3.5
Falls Dritte aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines überlassenen Leiharbeitnehmers Ansprüche stellen, so ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher von den Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen.
3.6
Der Entleiher stellt den Verleiher auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen eines an ihn überlassenen Leiharbeitnehmers frei, die dieser wegen einer Verletzung der den Entleiher treffenden Pflichten zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Verleiher geltend macht.
3.7
Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund von Haftungstatbeständen unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.
3.8
Aufgrund von tarifvertraglichen Bestimmungen (z. B. Tarifverträge über Branchenzuschläge) oder gemäß § 8 Abs. 1 bis 4 AÜG ist der Verleiher in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, den Leiharbeitnehmern hinsichtlich der geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise mit einem
vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers
gleichzustellen. In diesen Fällen ist der Entleiher vertraglich verpflichtet für eine zutreffende Gewährung dieser Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts die erforderlichen Informationen dem Verleiher in Schriftform mitzuteilen (vgl. Nr. 2.1 bis 2.3 sowie Anlage 1 zum AÜV). Macht der Entleiher in diesem Zusammenhang, unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Mitarbeiter des Verleihers wirtschaftlich benachteiligt worden sind, wird der Verleiher dies durch entsprechende Nachberechnungen und Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Leiharbeitnehmern korrigieren.
Der Verleiher ist frei darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, den der Entleiher dem Verleiher zu ersetzen hat, es sei denn, der Entleiher weist nach, dass der tatsächliche Schaden niedriger ist, und/oder weder er noch sein Erfüllungsgehilfe die fehlerhaften Informationen zu vertreten haben. Zusätzlich hat der Entleiher dem Verleiher den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird einvernehmlich mit 130 % (Kalkulationsaufschlag) der oben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. Der Entleiher ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Überlassungsvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle der genannten 130 % zur Anwendung kommt. Zusätzlich haftet der Entleiher gegenüber dem Verleiher für Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, die diese gegen den Verleiher aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.
3.9
Ziffer 3.3 gilt entsprechend, wenn der Entleiher den Mitarbeiter mit Tätigkeiten beauftragt, die Ansprüche auf einen Branchen-Mindestlohn gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) begründen, obwohl dies im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
3.10
Sollten die von dem Entleiher im Überlassungsvertrag gemachten Angaben hinsichtlich der relevanten Rechtsverordnung bzw. des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 8 Abs. 3 AEntG sich aufgrund der dem Zeitarbeitnehmer tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten als unzutreffend erweisen, gilt Ziffer 3.3 entsprechend.
3.11
Beanstandungen jeglicher Art hat der Entleiher unverzüglich nach Feststellung, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Entstehung schriftlich gegenüber dem der Geschäftsführung des Verleihers geltend zu machen. Beanstandungen, die später eingehen, sind ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist die Haftung von Aitiva GmbH auf
Nachbesserung
und als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadensersatz, beschränkt, es sei denn, der Verleiher hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
4 Vergütung / Abrechnung
4.1
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen, unabhängig von der Vereinbarung zwischen Verleiher und dem Leiharbeitnehmer. Die Abrechnung erfolgt aufgrund der Tätigkeitsnachweise, welche die Geschäftsleitung des Entleihers oder einer ihrer Angestellten auf Vorlage des Leiharbeitnehmers wöchentlich bzw. bei Einsatzende zu unterzeichnen haben. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Leiharbeitnehmer stattdessen zur Bestätigung berechtigt.
4.2
Wird die vereinbarte Wochenarbeitszeit aus Gründen, die weder der Verleiher noch der Leiharbeitnehmer zu vertreten haben, nicht erreicht oder verweigert der Entleiher schuldhaft die Unterschrift, so ist der Verleiher berechtigt, die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit abzurechnen; bei unterwöchigen Einsätzen mit einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit pro Tag. Grundlage für die Berechnung von Fahrzeit, Auslösung und Fahrgeld ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz des Verleihers und dem Einsatzort des Entleihers, nicht die Wohnung des Leiharbeitnehmers. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr.
4.3
Nachtarbeit ist die von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr geleistete Arbeit. Mehrarbeit sind die über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Anwesenheitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Leiharbeitnehmer an einem vom Entleiher bestimmten Ort zur Arbeit bereithält; Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Leiharbeitnehmer an einem vom Entleiher gewählten Ort zur Arbeit bereithält. Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird.
4.4
Falls ein Leiharbeitnehmer im Rahmen der Tätigkeit ausnahmsweise nach vorheriger Zustimmung mit dem Verleiher private Hilfs- oder Betriebsmittel nutzen muss, so ist der Entleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer den Aufwand im Rahmen der steuerlichen Grenzen zu erstatten.
4.5
Rechnungen des Verleihers sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Verleiher weist darauf hin, dass mit Ablauf eines Monats Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe entstehen.
4.6
Die Leiharbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt. Eine Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen des Verleihers ist nicht zulässig
5 Preisanpassung
5.1
Änderung des Stundenverrechnungssatzes
Das Arbeitsentgelt der Leiharbeitnehmer entspricht dem Stand der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche, gesetzliche oder sonstige Änderungen, insbesondere tarifvertragliche Regelungen und / oder getroffene Vereinbarungen mit Betriebsräten, aus denen folgt, dass der Verleiher den Mitarbeitern zusätzliche Entgeltbestandteile gewähren muss oder die dazu führen, dass auf die Überlassung eines Mitarbeiters der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden ist (vgl. Ziffer 2.1 bis 2.4) berechtigen den Verleiher, eine angemessene Anpassung der Verrechnungssätze herbeizuführen.
5.2
Bei der Anpassung werden die aktuellen Stundenverrechnungssätze in dem prozentualen Verhältnis erhöht, wie die Bruttoentgelte der Mitarbeiter ansteigen.
6 Übernahme von Leiharbeitnehmern / Ausschließliche Personalvermittlung,
6.1
Geht der Entleiher während der Überlassung oder binnen sechs Monaten nach Beendigung der letzten Überlassung ein direktes Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer gilt das Arbeitsverhältnis als von dem Verleiher vermittelt. Mit Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher fallen abhängig von der Dauer der vorangegangenen Arbeitnehmerüberlassung nachfolgende Vermittlungsprovisionen an:

•Bei bis zu 3-monatiger Überlassungszeit: 25 % des Jahresbruttoeinkommens gemäß Ziff. 6.3

•Bei mehr als 3-bis zu 6-monatiger Überlassungszeit: 20 % des Jahresbruttoeinkommens gemäß Ziff. 6.3

•Bei mehr als 6- bis zu 9-monatiger Überlassungszeit: 15% des Jahresbruttoeinkommens gemäß Ziff. 6.3

•Bei mehr als 9- bis zu 12-monatiger Überlassungszeit: 10% des Jahresbruttoeinkommens gemäß Ziff. 6.3

Nach 12-monatiger Überlassungszeit können Mitarbeiter kostenfrei übernommen werden
Dies gilt nicht, wenn der Entleiher nachweist, dass die vorherige Arbeitnehmerüberlassung für das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses nicht ursächlich war.
6.2
Die Vermittlungsprovision gemäß Ziff. 6.1 fällt auch an, falls der Leiharbeitnehmer nur in Teilzeit oder auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung beim Verleiher im Einsatz ist oder war und der Entleiher ihn auf Grundlage eines direkten Arbeitsverhältnisses beschäftigt.
Bem
essungsgrundlage für die Provision ist in diesem Fall das Jahresbruttoeinkommen gemäß Ziff. 6.3 aus dem direkten Arbeitsverhältnis.
6.3
Jahresbruttoseinkommen ist das zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer tatsächlich vereinbarte Bruttojahresgehalt zzgl. aller steuerpflichtigen Leistungen, mindestens jedoch ein auf Grund der einschlägigen tariflichen oder marktüblichen Konditionen zu gewährendes durchschnittliches Bruttojahreseinkommen. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher auf Verlangen unter Vorlage von Unterlagen mitzuteilen, ob und wann er mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und welches Bruttomonatsgehalt mit dem Leiharbeitnehmer vereinbart ist. Aus den Unterlagen müssen sämtliche Lohn- und Gehaltsbestandteile hervorgehen.
6.4
Die Vermittlungsprovision nach Ziff. 6.1 fällt ebenfalls an, wenn ein potentieller Entleiher binnen sechs Monaten nach Vorstellungstermin einen vom Verleiher vorgestellten Bewerber einstellt. Dabei ist es unerheblich, ob die Initiative zum Abschluss des Arbeitsvertrages vom Leiharbeitnehmer oder vom Entleiher ausgeht. Das Gleiche gilt, wenn der Entleiher mit dem (Leih-)Arbeitnehmer ein Vertragsverhältnis über eine freie Mitarbeit eingeht. Berechnungsgrundlage bildet dann das Jahreshonorar des Leiharbeitnehmers als freier Mitarbeiter einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Schließt ein Dritter einen Vertrag mit dem Verleiher aufgrund von Unterlagen und Informationen, die der Entleiher vom Verleiher erhalten und die der Entleiher weitergegeben hat, schuldet der Entleiher gleichfalls die Vermittlungsprovision.
6.5
Erteilt der Entleiher die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig binnen zwei Wochen nach Aufforderung, so ist der Verleiher zu einer Schätzung berechtigt. Erteilt der Entleiher die erforderlichen Informationen erst verspätet, so erhöht sich der Provisionsanspruch um 10 %. Im Falle einer Anstellung des Leiharbeitnehmers unter Umgehung des Verleihers bzw. ohne Offenlegung der Einstellung, ist der Verleiher berechtigt, eine um 50 % erhöhte Vermittlungsprovision zu verlangen. Die Provision entfällt bzw. reduziert sich nicht, wenn der Leiharbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag erhält.
6.6
Auf Anforderung des Verleihers/Personalvermittlers hat der Entleiher/Kunde den Grund für die fehlende Ursächlichkeit binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen; andernfalls ist er mit diesem Nachweis ausgeschlossen. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen ist der Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit beim Entleiher/Kunden und des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher/Kunden und dem (Leih-)Arbeitnehmer.
6.7
Wenn der Personalvermittler, ohne dass vorher ein Leiharbeitsverhältnis zwischen ihm als Entleiher und dem Kunden als Entleiher begründet wurde, unmittelbar ein direktes Arbeitsverhältnis diesem vermittelt (Ausschließliche Personalvermittlung), so schuldet er eine Vermittlungsprovision in Höhe von 30 % des Jahresbruttoeinkommens des vermittelten
Arbeitnehmers. Ziff. 6.
2 bis 6.6 gelten entsprechend.
6.8
Die Vermittlungsprovision gilt zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
7 Geheimhaltung / Datenschutz
7.1
Der Entleiher verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche vom Verleiher übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen (“Informationen“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen, oder die dem Entleiher nachweislich vor Erhalt der Informationen oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.
7.2
Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekannt gegebener Informationen bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den Entleiher nicht, die Informationen für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.
7.3
Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz, die EU-Datenschutzgrundverordnung oder vergleichbare Bestimmungen fallen. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte weitergeben.
7.4
Verbotswidrige Abwerbung (§ 1 UWG, § 826 BGB) oder die unerlaubte Weitergabe der Bewerberdaten an Dritte verpflichtet den Entleiher zum Schadenersatz.
7.5
Der Verleiher und der Entleiher beachten das Bundesdatenschutzgesetz und die EU-Datenschutzgrundverordnung in der seiner jeweils aktuell gültigen Fassung.
8 Kündigung
8.1
Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zum Ablauf des Freitags einer Woche gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
8.2
Eine Kündigung des Entleihers ist an die Adresse der im Vertrag genannten Niederlassung des Verleihers zu richten. An den Entleiher überlassene Mitarbeiter des Verleihers sind zur Entgegennahme von Kündigungsschreiben nicht berechtigt.
9 Schriftformklausel
Alle Vertragsbestandteile – auch Nebenabreden – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB.
10 Salvatorische Klausel und Gerichtsstand
10.1
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und zusätzliche Regelungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch die Geschäftsleitung des Verleihers bestätigt wurden. Dies gilt auch für Abreden, die diese Schriftform aufheben
10.2
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder diese AGB eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall haben die Vertragsparteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der AGB möglichst weitgehend entspricht. Dies gilt entsprechend für eine unwirksame Bestimmung oder eine Regelungslücke in einem auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrag
10.3
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg.